§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Juni 1910] | 
|---|---|
| § 547 | § 547 | 
| (1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | 
| 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 
| 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 
| (2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. | 
    [1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 5, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.