§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [9. Juni 1905] | [1. Januar 1900] | 
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| § 547 | § 547 | 
| Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | 
| 1. insoweit es sich um die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 
| 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 
    [1. Januar 1900–9. Juni 1905]
    1§ 547. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
        
- 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
 - 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.