§ 553a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 553a | § 553a |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen [das] die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt [oder angegeben] werden[, daß das Urteil nicht zugestellt sei]. |
(2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Revision eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. | (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Revision eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 553a.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 84, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.