§ 553a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [9. Juni 1905] | 
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| § 553a | § 553a | 
| (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt [oder angegeben] werden[, daß das Urteil nicht zugestellt sei]. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden. | 
| (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Revision eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. | (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. | 
    [9. Juni 1905–1. Juni 1924]
    1§ 553a. 
        
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.
        
            (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.