§ 553a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][9. Juni 1905]
§ 553a § 553a
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt [oder angegeben] werden[, daß das Urteil nicht zugestellt sei]. (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.
(2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Revision eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. (2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
[9. Juni 1905–1. Juni 1924]
1§ 553a.
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.
(2) [1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.