§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 561. Revisionszurückweisung. Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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