§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Juni 1910]
§ 561 § 561
(1) [1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige […] Parteivorbringen, welches aus dem Tatbestande des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. [2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. (1) [1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige mündliche Parteivorbringen, welches aus dem Tatbestande des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. [2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
[1. Juni 1910–1. Juni 1924]
1§ 561.
(1) [1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige mündliche Parteivorbringen, welches aus dem Tatbestande des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. [2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 8, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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