§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 561. Revisionszurückweisung. Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.