§ 574 ZPO. Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1910] |
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§ 574 | § 574 |
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt [ist]. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. | (1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 574.
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 12, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
- 2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 12, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.