§ 574 ZPO. Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1910] | [9. Juni 1905] |
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§ 574 | § 574 |
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. | (1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
(2) (weggefallen) | (2) [1] Ist gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt, so steht die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde dem Oberlandesgerichte zu. [2] Wird die Beschwerde von dem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, so kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts antragen; die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. [3] In diesem Falle sind die Akte dem Beschwerdegerichte zu übersenden. |
[9. Juni 1905–1. Juni 1910]
1§ 574.
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) [1] Ist gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt, so steht die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde dem Oberlandesgerichte zu. [2] Wird die Beschwerde von dem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, so kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts antragen; die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. [3] In diesem Falle sind die Akte dem Beschwerdegerichte zu übersenden.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 12, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.