§ 621 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 621.
(1) Eine Person kann für einen Verschwender nur durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden.
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 594, 595 Abs. 1, der §§ 596, 597 Abs. 1, 4 und des § 604 entsprechende Anwendung.
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.