§ 621 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986] | [1. April 1986] |
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§ 621 | § 621 |
(1) Für Familiensachen, die | (1) Für Familiensachen, die |
1. die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, | 1. die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, |
2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde, | 2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde, |
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde, | 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde, |
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, |
6. den Versorgungsausgleich, [§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | 6. den Versorgungsausgleich, [§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256), | 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256), |
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, | 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, |
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. | betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. |
(2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. | (2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. |
(3) [1] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. [2] § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. | (3) [1] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. [2] § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
[1. April 1986–1. September 1986]
1§ 621.
(1) Für Familiensachen, die
- 21. die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- 32. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde,
- 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde,
- 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 46. den Versorgungsausgleich,5
- 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),
- 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
- 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 3. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 14, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 4. 31. Mai 1983: Entscheidung vom 31. Mai 1983.
- 5. § 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 88, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.