§ 621 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] | 
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| § 621 | § 621 | 
| (1) Für Familiensachen, die | (1) Für Familiensachen, die | 
| 1. die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, | 1. die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, | 
| 2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde, | 2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde, | 
| 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 
| 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde, | 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde, | 
| 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 
| 6. den Versorgungsausgleich, | 6. den Versorgungsausgleich, | 
| 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256), | 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256), | 
| 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, | 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, | 
| 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 
| betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. | betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. | 
| (2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. | (2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. | 
| (3) [1] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. [2] § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. | (3) [1] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. [2] § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 1980]
    1§ 621. 
        
            (1) Für Familiensachen, die
            
        - 1. die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
 - 2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde,
 - 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
 - 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde,
 - 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
 - 6. den Versorgungsausgleich,
 - 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),
 - 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
 - 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 
            (2) [1] Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. [2] Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 88, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.