§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 730. Anhörung des Schuldners | § 730 | 
| In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. | In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 730. In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.108, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.