§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 730 | § 730 |
(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. | (1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. | (2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. | (3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 730.
2(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 192 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.