§ 795 ZPO. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998] | [1. Juli 1977] |
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§ 795 | § 795 |
[1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. | [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2a erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. |
[1. Juli 1977–1. Juli 1998]
1§ 795. [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2a erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 108, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.