§ 795 ZPO. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. August 1964]
§ 795 § 795
[1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2a erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind.
[1. August 1964–1. Juli 1977]
1§ 795. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 7, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.

Umfeld von § 795 ZPO

§ 794a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795 ZPO. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss