§ 797a ZPO. Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 797a | § 797a |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. | (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. | (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. |
(3) § 797 Abs. 5 [gilt] entsprechend[…]. | (3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. |
(4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die[…] Fälle […] des [§ 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733]. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. | (4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 797a.
2(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) 3[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 105, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.