§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 846. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche | § 846 | 
| Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften]. | Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften].
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.