§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 846 | § 846 | 
| Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften]. | Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.