§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 846 | § 846 |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. | Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.