§ 158c FamFG. Vergütung; Kosten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[11. April 2025]
1§ 158c. Vergütung; Kosten.
(1) [1] Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. [2] Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
(2) [1] Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. [2] Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. [3] Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
(3) [1] Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. [3] § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 11. April 2025: Artt. 2 Nr. 1, 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. April 2025.