§ 158c FamFG. Vergütung; Kosten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2023] | [1. Juli 2021] | 
|---|---|
| § 158c. Vergütung; Kosten | § 158c. Vergütung; Kosten | 
| (1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. | (1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. | 
| (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | 
| (3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. | (3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend. | 
| (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. | (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. | 
    [1. Juli 2021–1. Januar 2023]
    1§ 158c. Vergütung; Kosten. 
        
            (1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
        
        (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
        
            (3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
        
        (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.