§ 158c FamFG. Vergütung; Kosten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. Januar 2023–11. April 2025]
    1§ 158c. Vergütung; Kosten. 
        
            (1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
        
        (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
        
            (3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2[2] § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
        
        (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
 - 2. 1. Januar 2023: Artt. 4 Nr. 3, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.