§ 321 FamFG. Einholung eines Gutachtens
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [26. Februar 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 321. Einholung eines Gutachtens | § 321. Einholung eines Gutachtens | 
| (1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. [5] Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. | (1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. | 
| (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis. | (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis. | 
    [1. September 2009–26. Februar 2013]
    1§ 321. Einholung eines Gutachtens. 
        
            (1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
        
        (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.