§ 323 FamFG. Inhalt der Beschlussformel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [26. Februar 2013] | [1. September 2009] | 
|---|---|
| § 323. Inhalt der Beschlussformel | § 323. Inhalt der Beschlussformel | 
| (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch | Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch | 
| 1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie | 1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie | 
| 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. | 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. | 
| (2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. | 
    [1. September 2009–26. Februar 2013]
    1§ 323. Inhalt der Beschlussformel. Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
        
- 1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
 - 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.