§ 141 GBO. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [8. September 2015]
    1§ 141. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.  [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
            
- 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
 - 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte,
 - 3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
 - 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und
 - 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 8. September 2015: Artt. 153, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.