§ 141 GBO. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[9. Oktober 2013] | [1. Oktober 2009] |
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§ 141. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz | § 141. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz |
[1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über | [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über |
1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, | 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, |
2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte, | 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts, |
3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, | 3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, |
4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und | 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und |
5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür. [2] Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. | 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür. [2] Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. |
[1. Oktober 2009–9. Oktober 2013]
1§ 141. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz. [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
- 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts,
- 3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
- 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und
- 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.