§ 113 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Januar 1999]
    1§ 113. 
        
            (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
            
        - 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
 - 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
 
            2(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 9, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 3. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 4. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.