§ 113 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1999]
1§ 113.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
- 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
- 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
2(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 9, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.