§ 113 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1999] | [1. April 1991] | 
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| § 113 | § 113 | 
| (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er | (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er | 
| 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder | 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder | 
| 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. | 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. | 
| (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll. | |
| (3) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar. | (2) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar. | 
| (4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung. | (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung. | 
    [1. April 1991–1. Januar 1999]
    1§ 113. 
        
            (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
            
        - 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
 - 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
 
            (2) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar.
        
        (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 9, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.