§ 185 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2009][1. Oktober 1950]
§ 185 § 185
(1) [1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. [2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. (1) [1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. [2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
[1. Oktober 1950–1. September 2009]
1§ 185.
(1) 2[1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 3[2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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