§ 185 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 185.  [1] Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzutheilen. [2] In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Thäters zu verfügen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.