§ 22 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 22 | § 22 |
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. |
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | (2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein. |
(3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen. | (3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. |
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. |
(5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
3(3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.