§ 22 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 22 | § 22 | 
| (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | 
| (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | (2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein. | 
| (3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen. | (3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. | 
| (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | 
| (5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 22. 
        
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
        
        
            3(3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.