§ 22 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 22 | § 22 | 
| (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | 
| (2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein. | (2) [Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein.] | 
| (3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. | (3) [1] [Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.] [2] [Geschieht dies nicht, so ist, wenn das] Amtsgericht mit mehreren Richtern [besetzt ist,] einem [von ihnen] von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht [zu] übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. | 
| (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte[, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,] als Einzelrichter. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 22. 
        
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
        
            2(2) [Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein.]
        
        
            3(3) [1] [Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.] [2] [Geschieht dies nicht, so ist, wenn das] Amtsgericht mit mehreren Richtern [besetzt ist,] einem [von ihnen] von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht [zu] übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 4. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.