§ 23a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. September 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 23a | § 23a | 
| (1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für | (1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für | 
| 1. Familiensachen; | 1. Familiensachen; | 
| 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. [2] Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. | 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. [2] Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. | 
| (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind | (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind | 
| 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | 
| 2. Nachlass- und Teilungssachen, | 2. Nachlass- und Teilungssachen, | 
| 3. Registersachen, | 3. Registersachen, | 
| 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 
| 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 
| 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 
| 7. Aufgebotsverfahren, | 7. Aufgebotsverfahren, | 
| 8. Grundbuchsachen, | 8. Grundbuchsachen, | 
| 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | 
| 10. Schiffsregistersachen sowie | 10. Schiffsregistersachen sowie | 
| 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. | 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. | 
| (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig. | 
    [1. September 2009–1. September 2013]
    1§ 23a. 
        
            2(1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
                
        - 1. Familiensachen;
 - 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
 
            (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
            
    
- 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
 - 2. Nachlass- und Teilungssachen,
 - 3. Registersachen,
 - 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 - 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 - 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 - 7. Aufgebotsverfahren,
 - 8. Grundbuchsachen,
 - 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
 - 10. Schiffsregistersachen sowie
 - 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 7, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. September 2009: Artt. 5, 9 S. 1 des Dritten Gesetzes vom 30. Juli 2009.