§ 23a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 23a § 23a
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; 2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
3. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4. Ehesachen; 4. Ehesachen;
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
6. Lebenspartnerschaftssachen; 6. Lebenspartnerschaftssachen.
7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 23a. Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
  • 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
  • 22. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
  • 33. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • 44. Ehesachen;
  • 55. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
  • 66. Lebenspartnerschaftssachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 2, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
3. 1. Juli 1998: Artt. 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
4. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
5. 1. August 2001: Artt. 3 § 12 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
6. 1. August 2001: Artt. 3 § 12 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

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