§ 23a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Juli 1970] | 
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| § 23a | § 23a | 
| Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für | Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für | 
| 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; | 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; | 
| 2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; | 2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; | 
| 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 
| 4. Ehesachen; | |
| 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. | 
    [1. Juli 1970–1. Juli 1977]
    1§ 23a. Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
        
- 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
 - 2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;
 - 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 2, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.