§ 55 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 55 | § 55 | 
| (1) [1] Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz ihrer Fahrtkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden. | (1) [1] Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden. | 
| (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrtkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Anordnung. | (2) [1] Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats durch allgemeine Anordnung. [2] [(weggefallen)] | 
| (3) [1] Entschädigung und Fahrtkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gericht, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrtkosten werden im Aufsichtsweg entschieden. | (3) [1] Entschädigung und Fahrkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gerichte, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrkosten werden im Aufsichtsweg entschieden. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 55. 
        
            (1) [1] Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden.
        
        
            (2) [1] Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats durch allgemeine Anordnung. 2[2] [(weggefallen)]
        
        
            (3) [1] Entschädigung und Fahrkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gerichte, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrkosten werden im Aufsichtsweg entschieden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. Juli 1922: Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1922, , Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.