§ 55 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][17. Februar 1922]
§ 55 § 55
(1) Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten Vergütung der Reisekosten und für jeden Tag der Dienstleistung Tagegelder. (1) Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten Vergütung der Reisekosten und für jeden Tag der Dienstleistung Tagegelder.
(2) Die Höhe der Reisekosten und Tagegelder bestimmt der Bundesrat durch allgemeine Anordnung. (2) Die Höhe der Reisekosten und Tagegelder bestimmt der Bundesrat durch allgemeine Anordnung.
(3) Die Tagegelder dürfen nicht zurückgewiesen werden. (3) Die Tagegelder dürfen nicht zurückgewiesen werden.
[17. Februar 1922–19. Mai 1922]
1§ 55.
2(1) Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten Vergütung der Reisekosten und für jeden Tag der Dienstleistung Tagegelder.
(2) Die Höhe der Reisekosten und Tagegelder bestimmt der Bundesrat durch allgemeine Anordnung.
(3) Die Tagegelder dürfen nicht zurückgewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 17. Februar 1922: Artt. I Nr. 1 Teils. 1, Teils. 2, II des Gesetzes vom 5. Februar 1922.
2. 17. Februar 1922: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 5. Februar 1922.

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