§ 55 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [31. Juli 1922] |
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§ 55 | § 55 |
(1) [1] Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden. | (1) [1] Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden. |
(2) [1] Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats durch allgemeine Anordnung. [2] [(weggefallen)] | (2) [1] Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats durch allgemeine Anordnung. [2] Die Höchstgrenze ist mindestens auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Einkommen, für das es nach § 48 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einer Veranlagung nicht bedarf, auf dreihundert Arbeitstage im Jahre von acht Stunden verteilt wird. Bis zu dieser Höchstgrenze ist der volle Verdienstausfall zu ersetzen. |
(3) [1] Entschädigung und Fahrkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gerichte, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrkosten werden im Aufsichtsweg entschieden. | (3) [1] Entschädigung und Fahrkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gerichte, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrkosten werden im Aufsichtsweg entschieden. |
[31. Juli 1922–1. April 1924]
1§ 55.
(1) [1] Die Schöffen und die Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden.
(2) [1] Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats durch allgemeine Anordnung. [2] Die Höchstgrenze ist mindestens auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Einkommen, für das es nach § 48 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einer Veranlagung nicht bedarf, auf dreihundert Arbeitstage im Jahre von acht Stunden verteilt wird. Bis zu dieser Höchstgrenze ist der volle Verdienstausfall zu ersetzen.
(3) [1] Entschädigung und Fahrkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gerichte, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrkosten werden im Aufsichtsweg entschieden.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Juli 1922: Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1922, , Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.