§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 72 | § 72 | 
| Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. | Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 4 Nr. 2, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.