§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1986] | [1. Juli 1977] |
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§ 72 | § 72 |
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. | Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen. |
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.