§ 72 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1986][1. Juli 1977]
§ 72 § 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen.
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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