§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Juli 1998] | [1. April 1986] | 
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| § 72 | § 72 | 
| Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. | Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. | 
    [1. April 1986–1. Juli 1998]
    1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.