§ 76 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. März 1993][1. April 1987]
§ 76 § 76
(1) [1] Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. [2] Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit. [1] Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. [2] Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) [1] In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. [2] Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
[1. April 1987–1. März 1993]
1§ 76. [1] Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. [2] Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

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