§ 76 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 76 | § 76 | 
| (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | 
| (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: | (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: | 
| - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht richtet; | - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtet; | 
| - mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen. | - mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 76. 
        
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
        
            (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
            
    
- – mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtet;
 - – mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.