§ 76 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] | 
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| § 76 | § 76 | 
| (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | 
| (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: | (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: | 
| - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet; | - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht richtet; | 
| - mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht); | - mit drei Richtern | 
| - mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer). | mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen. | 
    [1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
    1§ 76. 
        
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
        
            (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
            
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.