§ 116 GWB. Besondere Ausnahmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [30. Juni 2013–18. April 2016]
    1§ 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit. 
        
            (1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
        
        
            2(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs[atz] 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
        
        
            (3) 3[1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
        
        
            (4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
 - 3. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.