§ 116 GWB. Besondere Ausnahmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013] | [1. Januar 2011] |
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§ 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit | § 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit |
(1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. | (1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. |
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs[atz] 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. | (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. |
(3) [1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. | (3) [1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. |
(4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[1. Januar 2011–30. Juni 2013]
1§ 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit.
(1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 2[1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.