§ 116 GWB. Besondere Ausnahmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 2011][18. Dezember 2008]
§ 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit § 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) [1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (3) [1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht; für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[18. Dezember 2008–1. Januar 2011]
1§ 116. Zulässigkeit, Zuständigkeit.
(1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 2[1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht; für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 18. Dezember 2008: Artt. 2c Nr. 1, 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008.