§ 66 GWB. Aufschiebende Wirkung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [7. November 2023]
    1§ 66. Aufschiebende Wirkung. 
        
            (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
            
            oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
        
        
            (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechts- behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
 - 2. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 15, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.