§ 66 GWB. Aufschiebende Wirkung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013] | [22. Dezember 2007] |
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§ 66. Frist und Form | § 66. Frist und Form |
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Abs[atz] 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. | (1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. |
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs[atz] 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. |
(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. [2] Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [3] Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. [4] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. [5] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. | (3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. [2] Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [3] Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. [4] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. [5] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. |
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten | (4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten |
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, | 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, |
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. | 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. |
[22. Dezember 2007–30. Juni 2013]
1§ 66. Frist und Form.
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 2[3] Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
3(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 4[2] Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 5[3] Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. 6[4] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. 7[5] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten
- 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 8. November 2006: Artt. 132, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 42, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 4. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 14, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 5. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 14, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 6. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 14, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 7. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 14, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 8. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 11, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.